RS OGH 1999/1/26 4Ob179/98x, 5Ob109/08b

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Veröffentlicht am 26.01.1999
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Norm

MRG §8 Abs3

Rechtssatz

Die nach § 8 Abs 3 MRG zu ersetzenden Beeinträchtigungen müssen in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingriff selbst stehen; § 8 Abs 3 MRG betrifft die Beeinträchtigung des Mieters durch die von ihm zuzulassenden Arbeiten. Schäden, die Jahre später, zufolge eines damals fehlerhaft errichteten undichten Wasserablaufes auftreten, fallen nicht darunter.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 179/98x
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 179/98x
  • 5 Ob 109/08b
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 109/08b
    Vgl auch; Beisatz: Aus der unsachgemäßen Durchführung von Bauarbeiten am Haus vom Mieter abgeleitete (allgemeine) Schadenersatzansprüche sind im streitigen Rechtsweg durchzusetzen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111411

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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