RS OGH 1999/1/26 4Ob3/99s, 9Ob10/00m, 7Ob128/00z, 9Ob162/00i, 7Ob212/01d, 7Ob313/03k, 5Ob273/03p, 3O

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Veröffentlicht am 26.01.1999
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Norm

ABGB §1295
ZPO §502 Abs1

Rechtssatz

Wann die Grenze der Zumutbarkeit weiterer oder erhöhter Verkehrssicherungspflichten erreicht oder überschritten ist, ist jeweils eine Frage des Einzelfalles.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111380

Im RIS seit

25.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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