Norm
StPO §281 Abs1 Z5Rechtssatz
Wird in einer Nichtigkeitsbeschwerde behauptet, das Gericht habe entscheidende Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO), und ist dies nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls nicht überprüfbar, weil die Protokolle über das komplexe, durch Ausscheidung und Wiedereinbeziehung gekennzeichnete Verfahren gegen mehrere Beschuldigte nur unvollständig zu den Akten genommen worden sind, so ordnet der Oberste Gerichtshof die Vorlage der vollständigen Protokolle und eine Aufklärung darüber an, ob die relevierten Beweisergebnisse auch im Sinne des § 258 Abs 1 StPO in der den Angeklagten betreffenden Hauptverhandlung vorgekommen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111833Dokumentnummer
JJR_19990126_OGH0002_0140OS00155_9800000_001