RS OGH 1999/1/27 18Bs10/99

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Veröffentlicht am 27.01.1999
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Norm

MedienG §18 Abs1
MedienG §18 Abs2
MedienG §14

Rechtssatz

Für das Verfahren zur Auferlegung einer Geldbuße wegen verspäteter Veröffentlichung einer Gegendarstellung (§ 18 Abs.1, 3.Fall MedienG) gelten uneingeschränkt die Bestimmungen des § 14 MedienG. Der diesbezügliche Antrag ist daher binnen 6 Wochen ab dem in § 14 Abs 1 letzter Satz MedienG bezeichneten Zeitpunkt zu stellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1999:RW0000709

Im RIS seit

14.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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