Norm
KSchG §6 Abs1 Z9Rechtssatz
Die Klausel "M trägt keine Haftung für Verlust oder Mißbrauch der EC-Karte und ist auch nicht in anderer Weise an dem Vertragsverhältnis zwischen Mitglied und seiner Bank beteiligt" verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG, weil im Sinne kundenfeindlichster Auslegung ein Mißbrauch durch einen Erfüllungsgehilfen des Unternehmers nicht ausgeschlossen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111810Im RIS seit
26.02.1999Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019