RS OGH 1999/1/27 7Ob170/98w, 4Ob179/18d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1999
beobachten
merken

Norm

KSchG §6 Abs1 Z9

Rechtssatz

Die Klausel "M trägt keine Haftung für Verlust oder Mißbrauch der EC-Karte und ist auch nicht in anderer Weise an dem Vertragsverhältnis zwischen Mitglied und seiner Bank beteiligt" verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG, weil im Sinne kundenfeindlichster Auslegung ein Mißbrauch durch einen Erfüllungsgehilfen des Unternehmers nicht ausgeschlossen werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111810

Im RIS seit

26.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten