Norm
KSchG §28Rechtssatz
Gegenstand des § 28 KSchG sind AGB, die der Verwender "von ihm geschlossenen Verträgen zugrundelegt"; die AGB müssen demnach als Vertragsschablone tatsächlich zum Einsatz gelangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111806Im RIS seit
26.02.1999Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016