TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/28 2004/18/0235

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §64 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
SGG §16 Abs1;
SGG §16 Abs2 Z2;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs2 Z2 erster Fall;
StGB §127;
StGB §130 erster Fall;
StGB §269 Abs1;
StGB §70;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des G, (geboren 1979), vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Juni 2004, Zl. SD 323/04, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 17. Juni 2004, wurde gegen den Beschwerdeführer, einen liberianischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Ferner wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Ausschuss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG durch die Erstbehörde bestätigt.

Eigenen Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer, dessen Identität und Nationalität auf Grund fehlender Dokumente nicht nachgewiesen sei, am 5. September 1996 unter Umgehung der Grenzkontrolle in einem LKW versteckt in das Bundesgebiet gelangt und habe am 11. September 1996 beim Bundesasylamt - Außenstelle Graz einen Asylantrag gestellt, der letztlich im Instanzenzug mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. Juli 2001 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer, der ab dem 17. Juni 1998 bis zum rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG verfügt habe, sei in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.

Die erste Verurteilung des Beschwerdeführers sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 3. Jänner 1997 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten erfolgt. Aus den Entscheidungsgründen des in Rechtskraft erwachsenen Urteils ergebe sich, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei Mittätern in insgesamt drei Bekleidungsgeschäften sowie einem Schuhgroßmarkt Bekleidungsartikel bzw. Schuhe im Gesamtwert von S 12.114,-- (entspreche EUR 1.025,56) gestohlen hätte. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer am 7. Februar 1997 als Einzeltäter in einem Lebensmittelgroßmarkt Toilettartikel im Gesamtwert von S 259,-- (entspreche EUR 18,82) gestohlen. Dabei habe der Beschwerdeführer in der Absicht gehandelt, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Die zweite Verurteilung des Beschwerdeführers sei mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 4. Dezember 1997 wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 zweiter Fall StGB, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB, wegen des Vergehens gemäß § 16 Abs. 1 und 2 Z. 2 SGG sowie wegen des Vergehens gemäß § 16 Abs. 1 SGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, erfolgt. Der Beschwerdeführer habe im Zug einer gegen ihn geführten Amtshandlung wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels insgesamt drei Sicherheitswachbeamte mit Gewalt, nämlich durch Versetzen von Fußtritten, an seiner Anhaltung und Festnahme zu hindern versucht und zwei dieser Beamten durch diese Gewalteinwirkung am Körper verletzt. Er sei weiters für schuldig erkannt worden, einer nicht näher bekannten Person eine unbekannte Menge an Suchtgift mit der Absicht übergeben zu haben, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Überdies habe der Beschwerdeführer im Zeitraum von Juli/August 1997 bis zum 28. Oktober 1997 Heroin und Kokain in einer nicht näher genannten Menge konsumiert bzw. zum Eigenkonsum erworben.

Auch diese Verurteilung habe den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, neuerlich einschlägig straffällig zu werden. So sei er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Jänner 2004 wegen des teils versuchten, teils vollendeten Vergehens nach den §§ 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 erster Fall SMG und § 15 StGB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, sowie wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, verurteilt worden. Wie sich aus den Entscheidungsgründen dieses in Rechtskraft erwachsenen Urteils ergebe, habe der Beschwerdeführer vor dem 10. Dezember 2003 ca. zehn mit Suchtgift gefüllte Kugeln an unbekannt gebliebene Suchtgiftabnehmer sowie am 10. Dezember 2003 jeweils eine mit Heroin und eine mit Kokain gefüllte Suchtgiftkugel an einen namentlich genannten, abgesondert verfolgten Suchtgiftabnehmer veräußert. Zudem habe der Beschwerdeführer eine Verpackung, in welcher sich eine nicht feststellbare Anzahl an Suchtgiftkugeln befunden habe, zum unmittelbaren Weiterverkauf bereitgehalten. Dabei habe er in gewerbsmäßiger Absicht gehandelt. Schließlich habe er sich seiner Anhaltung und Festnahme dadurch zu entziehen versucht, dass er einem einschreitenden Sicherheitswachebeamten Tritte und Schläge versetzt habe. Durch diese Gewaltanwendungen habe der Beamte eine Brustkorbprellung links und mehrere Hautabschürfungen mit Bewusstlosigkeitsfolge erlitten.

Demnach liege der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG in zweifacher Hinsicht vor, weil dem Beschwerdeführer nicht nur strafbare Handlungen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten, zur Last liegen würden, sondern bei der letztgenannten Verurteilung auch das in der genannten Gesetzesstelle normierte Strafausmaß beträchtlich überschritten worden sei.

Angesichts des den Verurteilungen zugrunde liegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers - er habe mehrfach Suchtgift gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt und massive Gewalt gegen einschreitende Sicherheitswachebeamte angewendet - und vor allem im Hinblick auf die der Suchtgiftkriminalität innewohnende und auch augenscheinlich dargelegte Wiederholungsgefahr würden (auch) die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - vorliegen.

Im Zug einer bei der Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft Wien am 22. Jänner 2004 unter Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführten niederschriftlichen Befragung habe der Beschwerdeführer angegeben, ledig zu sein und keine Sorgepflichten zu haben. Zu Österreich würde er weder familiäre noch berufliche Bindungen haben. Dem widersprechend habe der Beschwerdeführer in der Berufung (erstmalig) geltend gemacht, von einem österreichischen Staatsbürger adoptiert worden zu sein. Diesbezüglich sei jedoch festzuhalten, dass der zwischen dem Beschwerdeführer und dem (genannten) Wahlvater am 11. Februar 2003 geschlossene Adoptionsvertrag mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 17. November 2003 nicht bewilligt worden sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte nunmehr als Angehöriger eines österreichischen Staatsbürger zu gelten, sei sohin der Boden entzogen.

Auf Grund des beinahe achtjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers sei vorliegend von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in dessen Privatleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zu bejahen. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität erweise sich die Erlassung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit und der körperlichen Integrität anderer, als dringend geboten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche sehr augenfällig, dass er offenbar nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten.

Auch wenn man davon ausgehen möge, dass die Verbüßung des unbedingten Strafteiles der letztgenannten Verurteilung eine gewisse spezialpräventive Wirkung erfüllt hätte, sei der seit der Tatbegehung verstrichene Zeitraum von etwa einem halben Jahr viel zu kurz, um auf einen Wegfall oder auch nur eine relevante Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr schließen zu können, zumal die Anhaltung in Gerichtshaft nicht als Zeit des Wohlverhaltens gewertet werden könne.

Eine "Verhaltensprognose" könne vor diesem Hintergrund sowie angesichts der mehrfachen gewerbsmäßigen Tatbegehung und der augenscheinlich dargelegten Wiederholungsgefahr auch hinsichtlich der Gewaltdelikte für den Beschwerdeführer nicht positiv ausfallen. Auch die nach § 37 Abs. 2 FrG gebotene Interessenabwägung habe zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen müssen. Zum einen habe sich der inländische Aufenthalt lediglich auf einen Asylantrag gestützt, der sich als unberechtigt erwiesen habe. Zum anderen erführen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers im Hinblick darauf, dass die für das Ausmaß jeglicher Integration wesentliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers deutlich beeinträchtigt werde, eine erhebliche Minderung. Von daher gesehen hätten die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den genannten - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten. Im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden nicht rechtswidrig.

Angesichts der Art und der Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten und der augenscheinlich dargelegten Wiederholungsgefahr könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zukommenden Ermessens Abstand genommen werden.

(Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarer Weise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein werde, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden könne. Die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, das auch für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren aufrechterhalten werden könne, stelle gegenüber der Verhängung eines - auf höchstens zehn Jahre - befristeten Aufenthaltsverbotes die schwerer wiegende Beeinträchtigung der persönlichen Interessen des Fremden dar. Als für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände, die gemäß § 39 Abs. 2 FrG auch für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer von Bedeutung seien, kämen das konkret gesetzte Fehlverhalten und die daraus resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen sowie die privaten und familiären Interessen im Sinn des § 37 FrG in Betracht. Angesichts der vom Beschwerdeführer mehrfach gewerbsmäßig und über einen längeren Zeitraum begangene Suchtgiftdelikte sowie die mehrfach aufgezeigte Gewaltneigung des Beschwerdeführers könne der Erstbehörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten habe, dass der Zeitpunkt des Wegfalls des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der von ihm ausgehenden Gefährdung von maßgeblichen öffentlichen Interessen, nicht vorhergesehen werden könne und daher ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen habe.)

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die Beschwerdepunkte werden wie folgt geltend gemacht:

"Der gegenständliche Bescheid greift ohne weitere Rechtfertigung

1. in mein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8 EMRK

2. in mein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Gleichhaltung vor dem Gesetz

3. in mein Recht auf Nichtverhängung eines Aufenthaltsverbotes sowie im Zusammenhang damit

4.

in mein Recht auf Weiterverbleib im Bundesgebiet

5.

in mein Recht auf ordnungsgemäße Ermessensübung

6.

in mein Recht auf ordnungsgemäße Bescheidbegründung ein."

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass der Abspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Grund des § 64 Abs. 2 AVG einen von dem die Hauptsache betreffenden Ausspruch zu unterscheidenden (trennbaren) selbstständigen Abspruch im Sinn des § 59 Abs. 1 AVG darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 97/18/0564). Von daher bekämpft die Beschwerde auf dem Boden des oben I.2. wiedergegebenen Beschwerdepunktes nicht die mit dem angefochtenen Bescheid (auch) erfolgte Bestätigung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG.

2.1. Der Beschwerdeführer räumt von den im angefochtenen Bescheid genannten drei strafgerichtlichen Verurteilungen lediglich zwei ein, nämlich die durch das Landesgericht für Strafsachen Graz vom 3. Jänner 1997 und die durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 16. Jänner 2004. Er meint, dass die diesen Verurteilungen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen nicht auf derselben schädlichen Neigung basierten und ferner zwischen der ersten Verurteilung im Jahr 1997 und der zweiten Verurteilung im Jahr 2004 ein nahezu achtjähriger Zeitraum liege, in dem er sich den Gesetzen entsprechend wohlverhalten hätte. Ferner weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es bei den diesen beiden Verurteilungen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen jeweils beim Versuch geblieben sei. In seinem Fall sei somit die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme nicht gerechtfertigt.

2.2. Selbst wenn man lediglich von den in diesem Vorbringen eingeräumten Verurteilungen sowie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die diesen beiden Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten in der Form des Versuchs gesetzt hat, ist damit für die Beschwerde nichts gewonnen.

Zunächst ist festzuhalten, dass im Beschwerdefall ausgehend von den in der Beschwerde eingeräumten Verurteilungen der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG jedenfalls - in Ansehung des besagten Urteils vom 3. Jänner 1997 in seinem dritten Fall und hinsichtlich des genannten Urteils vom 16. Jänner 2004 in seinem zweiten Fall - erfüllt ist.

Dem Beschwerdeführer liegen die dem oben I.1. genannten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. Jänner 1997 zugrunde liegenden in qualifizierter Form begangenen Straftaten gegen Vermögen (das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 erster Fall StGB) zur Last. Durch dieses Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2004/18/0155, mwH) gravierend zuwider gehandelt. Dazu kommen die weiteren im angefochtene Bescheid genannten gegen das Suchtmittelgesetz gerichteten Straftaten des Beschwerdeführers, die dem besagten Urteil vom 16. Jänner 2004 zugrunde liegen. Dieses unstrittige Fehlverhalten stellt eine erhebliche Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. November 2003, Zl. 2003/18/0250) dar. Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung nochmals das zitierte Erkenntnis Zl. 2003/18/0250, mwH). Diese Wiederholungsgefahr manifestiert sich im Fall des Beschwerdeführers in seiner (unstrittigen) gewerbsmäßigen Vorgangsweise. Er hat damit strafbare Handlungen in der Absicht vorgenommen, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu beschaffen (§ 70 StGB). Weiters ergibt sich aus dem zuletzt genannten Urteil, dass der Beschwerdeführer auch das Vergehen der schweren Körperverletzung sowie das Vergehen des versuchten Wiederstands gegen die Staatsgewalt begangen hat, wodurch er in qualifizierter Form in die körperliche Integrität anderer eingegriffen und damit das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, Zl. 2003/18/0339) verletzt hat. Der Beschwerdeführer hat mit seiner nach diesem Urteil begangenen Straftat gemäß § 269 Abs. 1 StGB auch ein gegen die Staatsgewalt gerichtetes Fehlverhalten gesetzt und damit das große öffentliche Interesse an der Verhinderung solcher Delikte verletzt. Schließlich ergibt sich aus den insoweit unbestrittenen Feststellungen im bekämpften Bescheid, dass sich der Beschwerdeführer für die Dauer von etwa fünf Jahren - somit mehr als die Hälfte seines inländischen Aufenthalts - rechtswidrig in Österreich aufhielt, wodurch er dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Vorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden in Österreich, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, Zl. 2004/18/0042, mwH), maßgeblich zuwidergehandelt hat.

Dieses Gesamtfehlverhalten lässt die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (Z. 1) wie auch unter dem der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer und der Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremdenwesens, hinsichtlich des gegen das Suchtmittelgesetz gerichteten Fehlverhaltens auch des Schutzes der Gesundheit, somit zur Erreichung anderer im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen (Z. 2) als gerechtfertigt erscheinen. Dass der Beschwerdeführer das den genannten Urteilen zugrunde liegende Fehlverhalten (nach dem angefochtenen Bescheid lediglich zum Teil) in der Form des Versuchs gesetzt hat, vermag keine maßgebliche Verringerung der damit gegebenen Gefährdung der genannten öffentlichen Interessen zu bewirken. Angesichts des beschriebenen gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers vermag der von ihm ins Treffen geführte Zeitraum zwischen den Verurteilungen im Jänner 1997 und im Jänner 2004 von etwa sieben Jahren nichts zu ändern. Zudem ist der Zeitraum von etwa einem halben Jahren seit Begehung der letzten Straftat viel zu kurz, um auf einen Wegfall oder auch nur eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr schließen zu können.

3.1. Im Grund des § 37 FrG wendet der Beschwerdeführer ein, dass er sich seit nunmehr 1996 ununterbrochen - somit langjährig - im Bundesgebiet aufhalte. Der angefochtene Bescheid berücksichtige die familiäre und soziale Situation des Beschwerdeführers in keiner Weise.

3.2. Auch mit diesem Vorbringen ist für die Beschwerde nichts gewonnen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerde nicht vorbringt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über ein Familienleben verfügen würde. Die belangte Behörde hat angesichts des mehrjährigen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich -

ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend geboten sei, hat doch der Beschwerdeführer durch sein gravierendes Fehlverhalten die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens sowie am Schutz der Gesundheit erheblich beeinträchtigt. Unter Zugrundelegung dieses öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Die für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen treten gegenüber dem durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nachhaltig beeinträchtigten Allgemeininteresse zurück. Das Gewicht dieser persönlichen Interessen wird wesentlich dadurch relativiert, dass sein Aufenthalt in Österreich (wie schon erwähnt) zum überwiegenden Teil rechtswidrig war und der rechtmäßige Teil seines Aufenthalts lediglich auf einem Asylantrag beruht, der sich letztlich als unberechtigt herausgestellt hat. Ungeachtet dessen ist eine aus seinem langjährigen Aufenthalt ableitbare Integration in ihrem Gewicht entscheidend dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende, gegen fremdes Vermögen, gegen die körperliche Integrität, gegen die Staatsgewalt, gegen ein geordnetes Fremdenwesen sowie (insbesondere) gegen das SMG gerichtete Fehlverhalten erheblich gelitten hat.

4. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde im Rahmen des ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbots zu seinen Gunsten nicht abgesehen habe, ist ihm zu entgegnen, dass weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich sind, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

5. Auf dem Boden des Gesagten erweist sich die Verfahrensrüge als nicht zielführend, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Handhabung des Ermessens gemäß § 36 Abs. 1 FrG sowie der Beurteilung nach § 37 FrG nicht ausreichend begründet.

6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahrens in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. September 2004

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004180235.X00

Im RIS seit

12.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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