Norm
ZPO §27Rechtssatz
Eine gemäß § 7 RATG erfolgte Festsetzung des Streitwertes hat für die Zuständigkeit und Besetzung der Gerichte, die Anwaltspflicht und die Rechtsmittelzulässigkeit keine Auswirkungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111573Im RIS seit
27.02.1999Zuletzt aktualisiert am
10.10.2014