RS OGH 1999/1/28 8ObA338/98h, 9ObA43/05x, 9ObA114/06i, 9ObA4/07i, 9ObA70/11a, 9ObA8/13m, 8ObA2/18d,

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Veröffentlicht am 28.01.1999
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Norm

ArbVG §4

Rechtssatz

Keine Kollektivvertragsfähigkeit eines Arbeitgeberverbandes von gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, deren Unternehmenszweck auch die Hausverwaltung ist, hinsichtlich von Hausbesorgern, die als Arbeitnehmer seiner Mitglieder in deren eigenen, von ihnen selbst verwalteten Häusern tätig sind.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 338/98h
    Entscheidungstext OGH 28.01.1999 8 ObA 338/98h
    Veröff: SZ 72/18
  • 9 ObA 43/05x
    Entscheidungstext OGH 16.12.2005 9 ObA 43/05x
    Vgl auch; Beisatz: Die behördliche Festsetzung eines Mindestlohntarifs soll nur einen fehlenden Kollektivvertragspartner auf Arbeitgeberseite ersetzen, nicht jedoch einen vorhandenen, aber nicht abschlussbereiten Partner zu Verhandlungen zwingen. (T1) Beisatz: Auf Hausbesorger, die in von Mitgliedern verwalteten Häusern Dritter tätig sind, kann sich die Kollektivvertragsfähigkeit der Körperschaft von vornherein nicht erstrecken, weil die Mitglieder insoweit nicht Arbeitgeber solcher Hausbesorger sind. (T2)
  • 9 ObA 114/06i
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 ObA 114/06i
    Vgl auch; Beisatz: Liegt eine bescheidmäßige Zuerkennung ohne Einschränkung vor, wie dies bei stattgebenden Entscheidungen der überwiegend geübten Verleihungspraxis entspricht und von der Lehre zutreffend kritisiert wird, dann erschließt sich der räumliche, personelle und sachliche Geltungsbereich der Kollektivvertragsfähigkeit nicht mit Hilfe von Spekulationen darüber, was das Bundes- oder Obereinigungsamt möglicherweise trotz Fehlens einer Einschränkung "zuerkennen wollte". Der Umfang der Kollektivvertragsfähigkeit ergibt sich diesfalls aus den die innere Organisation und den Aufgabenbereich dieser Berufsvereinigung regelnden Bestimmungen ihrer Statuten. (T3)
  • 9 ObA 4/07i
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 4/07i
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 70/11a
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 70/11a
    Vgl; Vgl Beis wie T3; Beisatz: Der KollV für Privatkrankenanstalten Österreichs vom 10. 1. 2006 findet lediglich auf Arbeitnehmer Anwendung, die bei Mitgliedern des Verbandes der Privatkrankenanstalten Österreichs beschäftigt sind, die Einrichtungen betreiben, in denen besondere Pflegeleistungen erbracht werden und bei denen der Tätigkeitsschwerpunkt der Leistungen in der ärztlichen Betreuung liegt. (T4)
  • 9 ObA 8/13m
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 9 ObA 8/13m
    Vgl auch; Beisatz: Satzungen gehen als „Surrogate zum Kollektivvertrag“ einem kraft Mitgliedschaft anzuwendenden Kollektivvertrag nach. Entscheidend ist daher, ob es einen „vorrangigen Kollektivvertrag“, der auf dieses Arbeitsverhältnis anzuwenden wäre, gibt. Es kommt hier also ? anders als grundsätzlich beim Mindestlohntarif ? nicht auf die bloße Möglichkeit des Abschlusses eines Kollektivvertrags durch kollektivvertragsfähige Verbände an, sondern ob ein Kollektivvertrag tatsächlich zur Anwendung gelangt. (T5)
  • 8 ObA 2/18d
    Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 ObA 2/18d
    Auch; Beis wie T5
  • 8 ObA 86/20k
    Entscheidungstext OGH 23.10.2020 8 ObA 86/20k
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111618

Im RIS seit

27.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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