Rechtssatz
Die gemäß § 30 UVG auf den Bund übergegangenen Unterhaltsansprüche des Kindes berechtigen den Zessionar, die nach § 4 Z 2 UVG gewährten Unterhaltsvorschüsse vom Unterhaltsschuldner zurückzufordern, weil Unterhalt auch für die Vergangenheit verlangt werden kann und bevorschußte Unterhaltsforderungen gemäß § 27 Abs 2 UVG nicht verjähren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111444Dokumentnummer
JJR_19990128_OGH0002_0060OB00232_98F0000_001