RS OGH 1999/1/28 8ObA163/98y, 8ObA215/98w, 9ObA144/03x, 9ObA115/05k, 8ObA44/08s, 9ObA174/08s, 9ObA36

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Veröffentlicht am 28.01.1999
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Norm

EFZG §2 Abs1
EFZG §2 Abs4

Rechtssatz

Bei ununterbrochen fortdauernder krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung entsteht mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch auch dann, wenn der Arbeitnehmer zuerst wegen Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches kein Entgelt mehr erhalten hatte (Abgehen von 8 ObA 2132/96d).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111429

Im RIS seit

27.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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