Norm
GmbHG §41Rechtssatz
Bei einem nicht anfechtungsbedürftigen bloßen Scheinbeschluß (oder Nichtbeschluß) liegt kein Beschluß "der Gesellschafter" im Sinne des Einleitungssatzes des § 41 Abs 1 GmbHG sondern ein Beschluß von Nichtgesellschaftern oder einer Minderheit der Gesellschafter vor. Daß die von Nichtgesellschaftern gefaßten Beschlüsse als Scheinbeschlüsse wirkungslos sind, ist herrschende Meinung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111764Im RIS seit
27.02.1999Zuletzt aktualisiert am
14.12.2020