Norm
VersVG §8 Abs3Rechtssatz
Bei Einräumung eines Dauerrabattes muss der Versicherungsnehmer (hier: Verbraucher i.S.d. KSCHG) darüber im Klaren sein und bleiben, was er künftig an Normalprämie zu zahlen hat und wie hoch der ihm gewährte Dauerrabatt ist, damit er sich die Folgen der (vorzeitigen) Auflösung des Vertrages vor Augen halten kann. Wird bei Einjahresverträgen mit automatischer Vertragsverlängerung bei Nichtkündigung von Jahr zu Jahr ein Treuebonus bei zehnjähriger Vertragsdauer vereinbart, reicht die bloße Angabe der ermäßigten, tatsächlich zu entrichtenden Prämie in den Folgepolizzen nicht aus, um dem Erfordernis der Klarheit über die Höhe des gewährten Dauerrabattes für den Versicherungsnehmer zu entsprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00609:1999:RLE0000007Dokumentnummer
JJR_19990129_LG00609_00300R00191_98I0000_001