RS OGH 1999/2/4 4Ob346/98f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.1999
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Norm

AMG §55

Rechtssatz

Eine mit der Hauptware identische Mehrlieferung ist im Gegensatz zu einer Mehrlieferung, die aus verschiedenen Arzneispezialitäten besteht, nicht geeignet, den Preis zu verschleiern und aus anderen als rein sachlichen Überlegungen zum Kauf zu verleiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111468

Dokumentnummer

JJR_19990204_OGH0002_0040OB00346_98F0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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