Norm
EWG 89/104/EWG-Markenrichtlinie 389L0104 allgRechtssatz
Die Marke muß Gewähr bieten, daß alle Waren oder Dienstleistungen, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht werden, das für seine Qualität verantwortlich gemacht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111600Dokumentnummer
JJR_19990204_OGH0002_0040OB00305_98A0000_001