RS OGH 1999/2/4 4Ob305/98a

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Veröffentlicht am 04.02.1999
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Norm

EWG 89/104/EWG-Markenrichtlinie 389L0104 allg
UWG §9 C3a

Rechtssatz

Die Marke muß Gewähr bieten, daß alle Waren oder Dienstleistungen, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht werden, das für seine Qualität verantwortlich gemacht werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111600

Dokumentnummer

JJR_19990204_OGH0002_0040OB00305_98A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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