Norm
LGVÜ Art13 ffRechtssatz
Für Pauschalreiseverträge, die durch eine Kombination verschiedener Einzelleistungen gekennzeichnet sind, sind die Zuständigkeitsvorschriften für Verbrauchersachen nach den Art 13 ff LGVÜ anzuwenden, weil sie insgesamt als Dienstleistungsverträge beziehungsweise Werkverträge nicht unter Art 13 Abs 3 LGVÜ zu subsumieren sind und ein Auseinanderreißen des Pauschalreisevertrages in seine einzelnen Segmente im Zuständigkeitsrecht vermieden werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111522Dokumentnummer
JJR_19990205_OGH0002_0040ND00501_9900000_001