Norm
VersVG §100 ffRechtssatz
In den §§ 100 ff VersVG ist die Rechtsstellung des Hypothekargläubigers im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen Gebäude-Feuerversicherung so genau geregelt, daß die vertragliche Vinkulierung einer Feuerversicherung für unbewegliche Sachen nicht erforderlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111856Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009