RS OGH 1999/2/9 7Ob21/99k, 5Ob35/09x

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Veröffentlicht am 09.02.1999
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Norm

VersVG §100 ff

Rechtssatz

In den §§ 100 ff VersVG ist die Rechtsstellung des Hypothekargläubigers im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen Gebäude-Feuerversicherung so genau geregelt, daß die vertragliche Vinkulierung einer Feuerversicherung für unbewegliche Sachen nicht erforderlich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111856

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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