Norm
ASVG §131 Abs1Rechtssatz
Soweit die Behandlung bestimmter Erkrankungen in die Aufgabengebiete zweier oder mehrerer Fachärzte fällt, kann der Versicherte zwischen den Fachärzten der in Frage kommenden Sonderfächer wählen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111594Im RIS seit
11.03.1999Zuletzt aktualisiert am
04.06.2010