RS OGH 1999/2/9 10ObS296/98x, 10ObS143/01d, 10ObS382/01a, 10ObS157/02i, 1Ob113/06h, 1Ob154/08s, 10Ob

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Veröffentlicht am 09.02.1999
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Norm

AHG Erster Teil AbschnIV §1
ASVG allg

Rechtssatz

In Rechtsprechung und Lehre sind allgemeine Verhaltenspflichten des Versicherungsträgers gegenüber den Versicherten anerkannt, wobei teils auf die allgemeine behördliche Betreuungspflicht, teils auf das Sozialstaatprinzip, auf den Gedanken sozialer Rechtsanwendung, auf den auch im öffentlichen Recht anerkannten Grundsatz von Treu und Glauben und schließlich auf die Lehren vom sozialversicherungsrechtlichen Schuldverhältnis hingewiesen wird. Vor allem aus diesem lassen sich eine Reihe von Auskunfts-, Aufklärungs-, Informations- und Beratungspflichten der Versicherungsträger gegenüber den Versicherten begründen, aber auch sonstige Sorgfalts- und Schutzpflichten ableiten. Es darf aber daraus nicht abgeleitet werden, dass die allfällige Verletzung solcher Nebenpflichten durch den Träger zu einem sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch des Versicherten führen kann: Wo kein eigenes Recht auf Erteilung von Auskunftsbescheiden festgelegt ist, sind die Versicherungsträger selbst an unrichtige Auskünfte an Versicherte nicht gebunden. Denn Auskünfte sind bloße Wissenserklärungen und wollen - anders als Bescheide - Rechte weder gestalten noch bindend feststellen. Verletzungen der Auskunftspflicht führen daher ebenso wie Verstöße gegen andere Nebenpflichten möglicherweise zu Amtshaftungsansprüchen, sofern dem Versicherten infolge schuldhafter Verletzung der den Träger treffenden Verpflichtungen ein Schaden entstanden ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 296/98x
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 10 ObS 296/98x
  • 10 ObS 143/01d
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 ObS 143/01d
    Auch; nur: Es darf aber daraus nicht abgeleitet werden, dass die allfällige Verletzung solcher Nebenpflichten durch den Träger zu einem sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch des Versicherten führen kann. (T1); Beisatz: Hier: Behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht betreffend die Möglichkeit der Beantragung eines Feststellungsbescheides gemäß § 29 Abs 4 TirPGG, LGBl 1993/55. (T2)
  • 10 ObS 382/01a
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 10 ObS 382/01a
    nur: In Rechtsprechung und Lehre sind allgemeine Verhaltenspflichten des Versicherungsträgers gegenüber den Versicherten anerkannt, wobei teils auf die allgemeine behördliche Betreuungspflicht, teils auf das Sozialstaatprinzip, auf den Gedanken sozialer Rechtsanwendung, auf den auch im öffentlichen Recht anerkannten Grundsatz von Treu und Glauben und schließlich auf die Lehren vom sozialversicherungsrechtlichen Schuldverhältnis hingewiesen wird. (T3)
  • 10 ObS 157/02i
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 157/02i
    Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 2002/106
  • 1 Ob 113/06h
    Entscheidungstext OGH 20.06.2006 1 Ob 113/06h
    nur: In Rechtsprechung und Lehre sind allgemeine Verhaltenspflichten des Versicherungsträgers gegenüber den Versicherten anerkannt. Vor allem aus dem sozialversicherungsrechtlichen Schuldverhältnis lassen sich eine Reihe von Auskunfts-, Aufklärungs-, Informations- und Beratungspflichten der Versicherungsträger begründen. (T4)
  • 1 Ob 154/08s
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 154/08s
    nur T4; Beisatz: Auch wenn Auskünfte bloße Wissenserklärungen sind, die Rechte weder gestalten noch bindend feststellen, kann die Verletzung von Auskunftspflichten zur Amtshaftung führen. (T5); Beisatz: Hier: Fehlerhafte Information des Klägers über die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld durch den Sachbearbeiter beim AMS; Amtshaftung verneint, weil die Dispositionen, die der Kläger bei richtiger Auskunft vorgenommen hätte, Rechtsmissbrauch dargestellt hätten. (T6)
  • 10 ObS 164/11g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 10 ObS 164/11g
    Auch; Beisatz: Hier: Geringere Höhe der Alterspension nach GSVG infolge allfälliger Fehlberatung zur pensionswirksamen Entrichtung offener Beträge. (T7)
  • 10 ObS 40/12y
    Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 ObS 40/12y
    Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung kann die behauptete Verletzung von Informations? und Beratungspflichten durch einen beklagten Sozialversicherungsträger nicht zu einem sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch des Versicherten führen. (T8)
  • 10 ObS 156/12g
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 ObS 156/12g
    Beisatz: Hier: Somit begründet die von der Klägerin behauptete unrichtige Auskunft über allfällige Auswirkungen der Ummeldung ihrer Tochter weder einen sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch auf Kinderbetreuungsgeld, noch stünde eine solche Auskunft dem Rückersatzbegehren entgegen. (T9)
  • 10 ObS 78/14i
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 ObS 78/14i
    Auch
  • 10 ObS 51/15w
    Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 ObS 51/15w
    Auch; nur T1; nur T4
  • 10 ObS 109/16a
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 ObS 109/16a
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 10 ObS 47/20i
    Entscheidungstext OGH 16.04.2020 10 ObS 47/20i
    Vgl; Beis wie T8
  • 10 ObS 38/21t
    Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 ObS 38/21t
  • 10 ObS 87/21y
    Entscheidungstext OGH 29.07.2021 10 ObS 87/21y
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111538

Im RIS seit

11.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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