RS OGH 1999/2/9 5Ob12/99x, 7Ob106/98h, 2Ob47/01b, 9Ob151/03a, 6Ob237/17x

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Veröffentlicht am 09.02.1999
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Norm

LGVÜ Abschn8 Art21
LGVÜ Abschn8 Art22
LGVÜ Abschn8 Art23

Rechtssatz

Die Vorschriften des 8. Abschnitts dieses Übereinkommens gelangen nur dann zur Anwendung, wenn mehrere Verfahren in verschiedenen Vertragsstaaten anhängig sind, auf Binnensachverhalte ist das LGVÜ nicht anzuwenden. Daß es zur ergänzenden Interpretation inländischen Rechts, insbesondere der Rechtskraftvorschriften herangezogen werden darf, ist zweifelhaft.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 12/99x
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 5 Ob 12/99x
  • 7 Ob 106/98h
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 7 Ob 106/98h
    Vgl; nur: Daß es zur ergänzenden Interpretation inländischen Rechts, insbesondere der Rechtskraftvorschriften herangezogen werden darf, ist zweifelhaft. (T1)
  • 2 Ob 47/01b
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 47/01b
  • 9 Ob 151/03a
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 9 Ob 151/03a
    nur: Auf Binnensachverhalte ist das LGVÜ nicht anzuwenden. (T2); Beisatz: Dass die Zuständigkeitsbestimmungen des EuGVO (bzw - insoweit vergleichbar - des EuGVÜ oder des LGVÜ) bei Rechtsstreitigkeiten nicht anzuwenden sind, an denen als Kläger und Beklagter ausschließlich Personen beteiligt sind, die im Inland ihren Wohnsitz haben, entspricht der völlig herrschenden Auffassung. (T3)
  • 6 Ob 237/17x
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 237/17x
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111491

Im RIS seit

11.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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