Norm
LGVÜ Abschn8 Art21Rechtssatz
Die Vorschriften des 8. Abschnitts dieses Übereinkommens gelangen nur dann zur Anwendung, wenn mehrere Verfahren in verschiedenen Vertragsstaaten anhängig sind, auf Binnensachverhalte ist das LGVÜ nicht anzuwenden. Daß es zur ergänzenden Interpretation inländischen Rechts, insbesondere der Rechtskraftvorschriften herangezogen werden darf, ist zweifelhaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111491Im RIS seit
11.03.1999Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018