Norm
MRG §12a Abs7Rechtssatz
Im Vordergrund der angemessenen Berücksichtigung von Mieterinvestitionen hat nämlich immer zu stehen, daß ein für alle Beteiligten billiges Ergebnis erzielt wird. Der Mieter soll aus objektiv nutzlosen bzw nutzlos gewordenen Investitionen keinen Vorteil (in Form einer Verminderung des Erhöhungsanspruchs des Vermieters in Fällen der Unternehmensveräußerung bzw Unternehmensverpachtung) ziehen, andererseits aber auch nicht den Nachteil erleiden, für verbessernde Investitionen (etwa in Fällen der Unternehmensverpachtung), gleichsam zweimal zahlen zu müssen. Maßgebend können dabei immer nur die konkreten Umstände des zur Beurteilung stehenden Falls sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111620Dokumentnummer
JJR_19990209_OGH0002_0050OB00011_99Z0000_001