RS OGH 1999/2/9 7Ob179/98v, 6Ob191/18h, 6Ob210/19d

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Veröffentlicht am 09.02.1999
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Norm

ZPO §228 B3dd
GmbHG §41

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof hat für jene Fälle, in denen nur zum Schein ein Beschluß vorlag, anerkannt, dass dessen Nichtigkeit wenn die Voraussetzungen des § 228 ZPO gegeben sind, mit Feststellungsklage geltend gemacht werden kann, für die die einmonatige Frist des § 41 GmbHG nicht gilt (SZ 67/103 mwN; 7 Ob 38/98h). Beschluß auf Feststellung des Jahresabschlusses.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 179/98v
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 7 Ob 179/98v
  • 6 Ob 191/18h
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 6 Ob 191/18h
    Auch; nur: Der Oberste Gerichtshof hat für jene Fälle, in denen nur zum Schein ein Beschluss vorlag, anerkannt, dass dessen Nichtigkeit wenn die Voraussetzungen des § 228 ZPO gegeben sind, mit Feststellungsklage geltend gemacht werden kann, für die die einmonatige Frist des § 41 GmbHG nicht gilt. (T1)
  • 6 Ob 210/19d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 6 Ob 210/19d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111607

Im RIS seit

11.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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