Norm
ABGB §1295 Ia3aRechtssatz
Der Schädiger hat den Beweis zu führen, dass der Schaden bei rechtmäßigen Verhalten ebenso eingetreten wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111707Im RIS seit
13.03.1999Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019