Norm
EO §42Rechtssatz
Die Aufschiebungsgründe sind im § 42 Abs 1 EO taxativ aufgezählt. Ein beim Pflegschaftsgericht eingebrachter Antrag des Verpflichteten auf Herabsetzung des monatlichen Unterhaltes gegenüber der betreibenden Partei ist nicht als Aufschiebungsgrund genannt. Der Unterhaltsherabsetzungsantrag kann auch nicht im Wege der Analogie unter Z 1 der zitierten Gesetzesstelle subsumiert werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Exekutionsaufschiebung; Aufschiebung; Aufschiebung der Exekution; Unterhaltsherabsetzungsantrag; Herabsetzung des Unterhaltes; Unterhaltsherabsetzung und Aufschiebung; Aufschiebungsgrund; taxative AufzählungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:1999:RWZ0000044Dokumentnummer
JJR_19990211_LG00003_04600R00146_99G0000_001