RS OGH 1999/2/11 46R146/99g

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Veröffentlicht am 11.02.1999
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Norm

EO §42

Rechtssatz

Die Aufschiebungsgründe sind im § 42 Abs 1 EO taxativ aufgezählt. Ein beim Pflegschaftsgericht eingebrachter Antrag des Verpflichteten auf Herabsetzung des monatlichen Unterhaltes gegenüber der betreibenden Partei ist nicht als Aufschiebungsgrund genannt. Der Unterhaltsherabsetzungsantrag kann auch nicht im Wege der Analogie unter Z 1 der zitierten Gesetzesstelle subsumiert werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Exekutionsaufschiebung; Aufschiebung; Aufschiebung der Exekution; Unterhaltsherabsetzungsantrag; Herabsetzung des Unterhaltes; Unterhaltsherabsetzung und Aufschiebung; Aufschiebungsgrund; taxative Aufzählung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:1999:RWZ0000044

Dokumentnummer

JJR_19990211_LG00003_04600R00146_99G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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