Norm
StGB §207a Abs1 Z2Rechtssatz
Das Vergehen pornographischer Darstellungen mit Unmündigen nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB begeht, wer gespeicherte Abbildungen über Internet an unbekannte Computerbenutzer weitergibt; jenes nach § 207a Abs 3 StGB begeht, wer derartige Dateien über Internet bezieht und auf der Festplatte seines Computers bzw auf CD-rom oder Disketten abspeichert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111481Dokumentnummer
JJR_19990211_OGH0002_0150OS00190_9800000_001