RS OGH 1999/2/11 15Os190/98

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Veröffentlicht am 11.02.1999
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Norm

StGB §207a Abs1 Z2
StGB §207a Abs3

Rechtssatz

Das Vergehen pornographischer Darstellungen mit Unmündigen nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB begeht, wer gespeicherte Abbildungen über Internet an unbekannte Computerbenutzer weitergibt; jenes nach § 207a Abs 3 StGB begeht, wer derartige Dateien über Internet bezieht und auf der Festplatte seines Computers bzw auf CD-rom oder Disketten abspeichert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111481

Dokumentnummer

JJR_19990211_OGH0002_0150OS00190_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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