RS OGH 1999/2/11 2Ob20/99a, 2Ob204/05x, 4Ob52/06k, 3Ob166/08w, 2Ob154/08y, 2Ob64/09i, 2Ob41/10h, 1Ob

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Veröffentlicht am 11.02.1999
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Norm

ABGB §1295 Ia3f

Rechtssatz

Bei der Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens geht es darum, ob ein rechtswidrig handelnder Täter selbst dann für den verursachten Schaden zu haften hat, wenn er denselben Nachteil sonst durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Es kommt zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Täters, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Abzustellen ist darauf, dass derselbe rechnerische Schaden entstanden wäre: Unterschiede beim realen Schaden sind bedeutungslos.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 20/99a
    Entscheidungstext OGH 11.02.1999 2 Ob 20/99a
  • 2 Ob 204/05x
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 2 Ob 204/05x
    Auch; Beisatz: Es obliegt ihm der Beweis, dass der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens, das heißt ohne die Verletzung der Schutznorm eingetreten wäre. (T1)
    Beisatz: Nur der im Vermögen des am Prozess beteiligten Geschädigten - hypothetisch und tatsächlich - eingetretene rechnerische Schaden, nicht aber auch der Schaden eines sonstigen Unfallsbeteiligten, ist für die Beurteilung des Einwandes des rechtmäßigen Alternativverhaltens des Schädigers von maßgeblicher Bedeutung. (T2)
  • 4 Ob 52/06k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 52/06k
    Ähnlich; Beisatz: Umgekehrt muss aber auch dem Geschädigten bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen zugestanden werden, dass er einen von ihm (möglicherweise) rechtswidrig getätigten Aufwand ersetzt bekommt, wenn der vom Schädiger rechtswidrig und schuldhaft verursachte Aufwand bei einem rechtmäßigen Verhalten des Geschädigten jedenfalls weit höher gewesen wäre als der tatsächlich getätigte. Bei krass rechtswidrigem (zum Beispiel strafgesetzwidrigem) Verhalten wäre zwar möglicherweise anders zu entscheiden; dafür gibt es hier aber keinen Anhaltspunkt. (T3)
  • 3 Ob 166/08w
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 166/08w
    Auch; Beisatz: Hier: Zum Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens bei Ausstellung einer Bankgarantie anstelle einer Bestätigung über einen widerruflich erteilten Überweisungsauftrag. (T4)
  • 2 Ob 154/08y
    Entscheidungstext OGH 27.11.2008 2 Ob 154/08y
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 64/09i
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 64/09i
    Auch; Auch Beis wie T1
  • 2 Ob 41/10h
    Entscheidungstext OGH 07.10.2010 2 Ob 41/10h
    nur: Es kommt zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Täters, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Abzustellen ist darauf, dass derselbe rechnerische Schaden entstanden wäre: Unterschiede beim realen Schaden sind bedeutungslos. (T5)
    Beis wie T1
  • 1 Ob 20/11i
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 20/11i
    Auch; nur: Bei der Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens geht es darum, ob ein rechtswidrig handelnder Täter selbst dann für den verursachten Schaden zu haften hat, wenn er denselben Nachteil sonst durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Es kommt zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Täters, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. (T6)
  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterlassungsansprüche nach dem UWG. (T7)
  • 1 Ob 188/12x
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 188/12x
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
  • 1 Ob 251/12m
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 251/12m
    Vgl; Beisatz: Im Fall des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens ist dem hypothetischen Kausalverlauf aber ein sonst gesetzeskonformes Verhalten des Schädigers zugrunde zu legen. (T8)
  • 4 Ob 21/14p
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 21/14p
    Vgl auch
  • 2 Ob 82/14v
    Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 82/14v
    Beisatz: Der Hinweis auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten setzt voraus, dass ein rechtmäßiges Verhalten des Schädigers zu demselben Schaden geführt hätte. Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens führt somit nur dann zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Schädigers, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. (T9)
    nur: Abzustellen ist darauf, dass derselbe rechnerische Schaden entstanden wäre: Unterschiede beim realen Schaden sind bedeutungslos. (T10)
  • 6 Ob 3/15g
    Entscheidungstext OGH 01.09.2015 6 Ob 3/15g
    Vgl aber; Beisatz: Wer strafrechtliche Untreue begeht, handelt grob rechtswidrig. Dem Sanktions- und Präventionsgedanken des Schadenersatzrechts kommt in diesem Fall erhöhtes Gewicht zu, sodass eine volle Haftung des Täters gerechtfertigt ist. (T11);
    Veröff: SZ 2015/88
  • 6 Ob 198/15h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 198/15h
    Auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 10/16b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 8 Ob 10/16b
    Auch
  • 2 Ob 100/16v
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 2 Ob 100/16v
    nur T10; Veröff: SZ 2017/6
  • 2 Ob 117/16v
    Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 117/16v
    Auch; Veröff: SZ 2017/69
  • 9 ObA 89/17d
    Entscheidungstext OGH 30.10.2017 9 ObA 89/17d
    Auch
  • 2 Ob 182/17d
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 2 Ob 182/17d
    Beisatz: Es ist das in jeder Weise rechtmäßige Verhalten zugrundezulegen. (T12)
    Beisatz: Hier: Der Schaden wäre auch ohne Geschwindigkeitsüberschreitung eingetreten, durch das gänzliche Unterlassen des verbotswidrigen Überholmanövers aber unterblieben. (T13)
  • 6 Ob 234/17f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 234/17f
    Auch; nur T6; Beis wie T1; Beis wie T9; Beisatz: Beim rechtmäßigen Alternativverhalten hat ein tatsächliches Ereignis den Schaden verursacht, das zweite Ereignis hat hingegen nie stattgefunden, sondern wird bloß hypothetisch angenommen. (T14)
  • 6 Ob 147/18p
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 147/18p
    Auch; nur: Es kommt zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Täters, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. (T15)
  • 5 Ob 118/19t
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 118/19t
  • 5 Ob 229/20t
    Entscheidungstext OGH 18.03.2021 5 Ob 229/20t
    nur T5
  • 9 ObA 105/20m
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 9 ObA 105/20m
    Beisatz: Hier: Ansprüche nach OrgHG. (T16)
  • 5 Ob 168/21y
    Entscheidungstext OGH 04.11.2021 5 Ob 168/21y
    Vgl; nur T15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111706

Im RIS seit

13.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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