- 2 Ob 20/99a
- 2 Ob 204/05x
Auch; Beisatz: Es obliegt ihm der Beweis, dass der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens, das heißt ohne die Verletzung der Schutznorm eingetreten wäre. (T1)
Beisatz: Nur der im Vermögen des am Prozess beteiligten Geschädigten - hypothetisch und tatsächlich - eingetretene rechnerische Schaden, nicht aber auch der Schaden eines sonstigen Unfallsbeteiligten, ist für die Beurteilung des Einwandes des rechtmäßigen Alternativverhaltens des Schädigers von maßgeblicher Bedeutung. (T2)
- 4 Ob 52/06k
Ähnlich; Beisatz: Umgekehrt muss aber auch dem Geschädigten bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen zugestanden werden, dass er einen von ihm (möglicherweise) rechtswidrig getätigten Aufwand ersetzt bekommt, wenn der vom Schädiger rechtswidrig und schuldhaft verursachte Aufwand bei einem rechtmäßigen Verhalten des Geschädigten jedenfalls weit höher gewesen wäre als der tatsächlich getätigte. Bei krass rechtswidrigem (zum Beispiel strafgesetzwidrigem) Verhalten wäre zwar möglicherweise anders zu entscheiden; dafür gibt es hier aber keinen Anhaltspunkt. (T3)
- 3 Ob 166/08w
Auch; Beisatz: Hier: Zum Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens bei Ausstellung einer Bankgarantie anstelle einer Bestätigung über einen widerruflich erteilten Überweisungsauftrag. (T4)
- 2 Ob 154/08y
Vgl auch; Beis wie T1
- 2 Ob 64/09i
Auch; Auch Beis wie T1
- 2 Ob 41/10h
nur: Es kommt zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Täters, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Abzustellen ist darauf, dass derselbe rechnerische Schaden entstanden wäre: Unterschiede beim realen Schaden sind bedeutungslos. (T5)
Beis wie T1
- 1 Ob 20/11i
Auch; nur: Bei der Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens geht es darum, ob ein rechtswidrig handelnder Täter selbst dann für den verursachten Schaden zu haften hat, wenn er denselben Nachteil sonst durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Es kommt zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Täters, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. (T6)
- 4 Ob 12/11k
Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterlassungsansprüche nach dem UWG. (T7)
- 1 Ob 188/12x
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 188/12x
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
- 1 Ob 251/12m
Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 251/12m
Vgl; Beisatz: Im Fall des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens ist dem hypothetischen Kausalverlauf aber ein sonst gesetzeskonformes Verhalten des Schädigers zugrunde zu legen. (T8)
- 4 Ob 21/14p
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 21/14p
Vgl auch
- 2 Ob 82/14v
Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 82/14v
Beisatz: Der Hinweis auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten setzt voraus, dass ein rechtmäßiges Verhalten des Schädigers zu demselben Schaden geführt hätte. Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens führt somit nur dann zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Schädigers, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. (T9)
nur: Abzustellen ist darauf, dass derselbe rechnerische Schaden entstanden wäre: Unterschiede beim realen Schaden sind bedeutungslos. (T10)
- 6 Ob 3/15g
Entscheidungstext OGH 01.09.2015 6 Ob 3/15g
Vgl aber; Beisatz: Wer strafrechtliche Untreue begeht, handelt grob rechtswidrig. Dem Sanktions- und Präventionsgedanken des Schadenersatzrechts kommt in diesem Fall erhöhtes Gewicht zu, sodass eine volle Haftung des Täters gerechtfertigt ist. (T11);
Veröff: SZ 2015/88
- 6 Ob 198/15h
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 198/15h
Auch; Beis wie T1
- 8 Ob 10/16b
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 8 Ob 10/16b
Auch
- 2 Ob 100/16v
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 2 Ob 100/16v
nur T10; Veröff: SZ 2017/6
- 2 Ob 117/16v
Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 117/16v
Auch; Veröff: SZ 2017/69
- 9 ObA 89/17d
Auch
- 2 Ob 182/17d
Beisatz: Es ist das in jeder Weise rechtmäßige Verhalten zugrundezulegen. (T12)
Beisatz: Hier: Der Schaden wäre auch ohne Geschwindigkeitsüberschreitung eingetreten, durch das gänzliche Unterlassen des verbotswidrigen Überholmanövers aber unterblieben. (T13)
- 6 Ob 234/17f
Auch; nur T6; Beis wie T1; Beis wie T9; Beisatz: Beim rechtmäßigen Alternativverhalten hat ein tatsächliches Ereignis den Schaden verursacht, das zweite Ereignis hat hingegen nie stattgefunden, sondern wird bloß hypothetisch angenommen. (T14)
- 6 Ob 147/18p
Auch; nur: Es kommt zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Täters, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. (T15)
- 5 Ob 118/19t
- 5 Ob 229/20t
nur T5
- 9 ObA 105/20m
Beisatz: Hier: Ansprüche nach OrgHG. (T16)
- 5 Ob 168/21y
Vgl; nur T15