TE Vfgh Beschluss 2001/2/27 B1370/99

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2001
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation Verein
VereinsG 1951 §24

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines Vereins mangels Beschwerdelegitimation nach rechtskräftiger behördlicher Auflösung des Vereins infolge Verstoßes gegen das Verbotsgesetz

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Juli 1999 wurde der Verein "Dichterstein Offenhausen" gemäß §24 des Vereinsgesetzes 1951 iVm Art11 Abs2 EMRK infolge Verstoßes gegen §3 VerbotsG wegen Überschreitung seines statutengemäßen Wirkungskreises aufgelöst.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde des Vereins "Dichterstein Offenhausen", in der die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides und in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

3. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 1.459/1932, 1.532/1947, 8.090/1977, 9.567/1982, 12.127/1989) sind nach rechtskräftiger behördlicher Auflösung eines Vereines lediglich die ehemaligen Vereinsmitglieder Träger der Vereinsfreiheit; nur sie (und nicht etwa der - aufgelöste - Verein) sind es, die berechtigt sind, gegen den Auflösungsbescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

Die Beschwerde war daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Vereinsrecht, Vereinsauflösung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1370.1999

Dokumentnummer

JFT_09989773_99B01370_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten