RS OGH 1999/2/18 10ObS34/99v, 10ObS69/16v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1999
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Norm

ASVG §251a
FSVG §3 Abs1
GSVG §129

Rechtssatz

Bei der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte (§§ 49 bis 54 RAO) handelt es sich um keine staatliche Sozialversicherung und damit um keine Pensionsversicherung (so schon VwGH 14. 12. 1979, ÖJZ 1980, 555/282). Die Berufsgruppe der Rechtsanwälte hat von der durch das FSVG geschaffenen Möglichkeit einer Einbeziehung in die Sozialversicherung und damit einer Mitberücksichtigung von Vorversicherungszeiten im Rahmen der Wanderversicherung (§ 3 Abs 1 FSVG, § 129 GSVG) bisher absichtlich keinen Gebrauch gemacht. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass der Gesetzgeber dem Umstand Bedeutung zumessen darf, dass eine Berufsgruppe bisher eine Einbeziehung in die Pflichtversicherung abgelehnt hat (VfGH 2. 10. 1987, VfSlg 11469 ua; VwGH 28. 6. 1994, Zl. 93/08/0009, teilw. veröff. ARD 4587/26/94 = ZfVB 1996/226 = SVSlg 40.947).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111686

Im RIS seit

20.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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