Norm
ASVG §251aRechtssatz
Bei der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte (§§ 49 bis 54 RAO) handelt es sich um keine staatliche Sozialversicherung und damit um keine Pensionsversicherung (so schon VwGH 14. 12. 1979, ÖJZ 1980, 555/282). Die Berufsgruppe der Rechtsanwälte hat von der durch das FSVG geschaffenen Möglichkeit einer Einbeziehung in die Sozialversicherung und damit einer Mitberücksichtigung von Vorversicherungszeiten im Rahmen der Wanderversicherung (§ 3 Abs 1 FSVG, § 129 GSVG) bisher absichtlich keinen Gebrauch gemacht. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass der Gesetzgeber dem Umstand Bedeutung zumessen darf, dass eine Berufsgruppe bisher eine Einbeziehung in die Pflichtversicherung abgelehnt hat (VfGH 2. 10. 1987, VfSlg 11469 ua; VwGH 28. 6. 1994, Zl. 93/08/0009, teilw. veröff. ARD 4587/26/94 = ZfVB 1996/226 = SVSlg 40.947).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111686Im RIS seit
20.03.1999Zuletzt aktualisiert am
31.08.2016