RS OGH 1999/2/19 2R62/99d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1999
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Norm

ZPO §41
ZPO §54
ERV 1995

Rechtssatz

Kosten der Einschaltung eins Inkassobüros werden im Allgemeinen als notwendige vorprozessuale Kosten zugesprochen. Sie müssen auch bei Einbringung der Klage im elektronischen Rechtsverkehr auf Grund der ERV 1995 konkret aufgeschlüsselt und bescheinigt werden. Als Bescheinigung genügt jedoch die Bestätigung des Rechtsanwaltes in der Klage, dass die Betreibungshandlungen gesetzt wurden.

Anmerkung

0000045

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:1999:RFE0000045

Dokumentnummer

JJR_19990219_LG00929_00200R00062_99D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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