Norm
ZPO §41Rechtssatz
Kosten der Einschaltung eins Inkassobüros werden im Allgemeinen als notwendige vorprozessuale Kosten zugesprochen. Sie müssen auch bei Einbringung der Klage im elektronischen Rechtsverkehr auf Grund der ERV 1995 konkret aufgeschlüsselt und bescheinigt werden. Als Bescheinigung genügt jedoch die Bestätigung des Rechtsanwaltes in der Klage, dass die Betreibungshandlungen gesetzt wurden.
Anmerkung
0000045Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:1999:RFE0000045Dokumentnummer
JJR_19990219_LG00929_00200R00062_99D0000_001