RS OGH 1999/2/23 4Ob27/99w, 4Ob123/07b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1999
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Norm

GmbHG §61
GmbHG §24 Abs1

Rechtssatz

Hat sich ein Gesellschafter - wenn auch nur als Minderheitsgesellschafter - in zwischen der GmbH und Dritte bestehende laufende Geschäftsbeziehungen hineingedrängt, indem er diese Geschäftsbeziehungen (für Folgegeschäfte) auf sich selbst oder eine unter seinem beherrschenden Einfluß stehende Konkurrenzgesellschaft überleitet, und damit besondere Handlungsmöglichkeiten ausgenützt, die ihm, wenngleich nicht allein aufgrund seiner Gesellschafterstellung, bekannt geworden sind, ist sein Vorgehen treuwidrig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 27/99w
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 4 Ob 27/99w
    Veröff: SZ 72/32
  • 4 Ob 123/07b
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 123/07b
    Vgl; Beisatz: Hier: Keine aktive Kundenabwerbung unter Ausnutzung von Kenntnissen, die der Beklagte während seiner Tätigkeit für die Klägerin erlangt hatte. (T1)

Schlagworte

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111527

Dokumentnummer

JJR_19990223_OGH0002_0040OB00027_99W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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