Norm
GmbHG §61Rechtssatz
Hat sich ein Gesellschafter - wenn auch nur als Minderheitsgesellschafter - in zwischen der GmbH und Dritte bestehende laufende Geschäftsbeziehungen hineingedrängt, indem er diese Geschäftsbeziehungen (für Folgegeschäfte) auf sich selbst oder eine unter seinem beherrschenden Einfluß stehende Konkurrenzgesellschaft überleitet, und damit besondere Handlungsmöglichkeiten ausgenützt, die ihm, wenngleich nicht allein aufgrund seiner Gesellschafterstellung, bekannt geworden sind, ist sein Vorgehen treuwidrig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gesellschaft mit beschränkter HaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111527Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0040OB00027_99W0000_001