Norm
ABGB §97Rechtssatz
Der wohnungsbedürftige Ehegatte hat gegen den anderen Ehegatten gemäß § 97 ABGB auch Anspruch auf positives Handeln wie etwa auf Erhebung von Einwendungen gegen eine Aufkündigung, auf Zahlung des Mietzinses und allenfalls auch auf Wiederherstellung, auf Gewährung des Zutritts zur und auf Benützung der Wohnung sowie auf Übergabe eines Wohnungsschlüssels.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111673Im RIS seit
25.03.1999Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018