Norm
ZPO §520 Abs1 HI2Rechtssatz
Die bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch fiel und fällt nicht unter den Anwendungsbereich der GewO. Für die bloße Vermietung von Appartements ohne sonstige Serviceleistungen oder die bloße Vermittlung der Vermietung ist grundsätzlich keine Gewerbeberechtigung erforderlich. Appartementhäuser, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild gewisse Merkmale eines Beherbergungsbetriebs aufweisen, fallen jedoch unter die Konzessionspflicht. Dies ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles zu bewerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111623Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0010OB00185_98G0000_001