RS OGH 1999/2/23 1Ob326/98t, 7Ob252/01m

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Norm

ABGB §1363

Rechtssatz

Eine Bürgschaft als Dauerschuldverhältnis kann entweder durch ordentliche oder durch außerordentliche Kündigung mit der Wirkung ex nunc beendet werden. Eine Bürgschaft auf unbestimmte Zeit kann nach angemessener Dauer aufgelöst werden, es sei denn, die Bürgenhaftung wäre unwiderruflich übernommen worden, was deren Beendigung nur mehr aus wichtigen Gründen zuließe.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 326/98t
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 326/98t
  • 7 Ob 252/01m
    Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 252/01m
    nur: Eine Bürgschaft als Dauerschuldverhältnis kann entweder durch ordentliche oder durch außerordentliche Kündigung mit der Wirkung ex nunc beendet werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111691

Dokumentnummer

JJR_19990223_OGH0002_0010OB00326_98T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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