RS OGH 1999/2/23 1Ob15/99h, 1Ob48/10f, 1Ob225/13i

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Norm

WRG §117 Abs4

Rechtssatz

Im "streitigen Außerstreitverfahren" nach § 117 Abs 4 WRG ist das Gericht weder verpflichtet noch berechtigt, den "richtigen" Antragsgegner dem Verfahren beizuziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111543

Im RIS seit

25.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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