RS OGH 1999/2/23 1Ob185/98g, 5Ob77/01m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1999
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Norm

ZPO §502 Abs1 HI2
ZPO §502 Abs1 III7
GewO §126 Z11

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Frage, ob eine gewerbsmäßige Fremdenbeherbergung anzunehmen ist, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls zu beantworten, im besonderen unter Bedachtnahme auf den Gegenstand des Vertrags (bloß Schlafstelle und Wohnraum und dessen Umfang), die Dauer des Vertrags, die Verabredungen über die Kündigung und die Kündigungsfristen, Nebenabreden über die üblicherweise im Zusammenhang mit der Überlassung von Wohnraum stehenden Dienstleistungen wie Reinigung der Haupträume und der Nebenräume, der Bettwäsche, der Kleider usw des Mieters, Beheizung etc. Das aus dem Zusammenwirken aller Umstände sich ergebende Erscheinungsbild muß ein Verhalten des Vermieters der Räume erkennen lassen, das, wenn auch in beschränkter Form, eine laufende Obsorge für die vermieteten Räume im Sinn einer daraus resultierenden Betreuung des Fremden (Gastes) verrät. Aber selbst wenn es an Dienstleistungen fehlt, muß diese Frage unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls - im besonderen angesichts der Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt und welche Dienstleistungen nach der Art des Beherbergungsbetriebs üblich sind - beantwortet werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 185/98g
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 185/98g
  • 5 Ob 77/01m
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 77/01m
    Vgl auch; nur: Die Frage, ob eine gewerbsmäßige Fremdenbeherbergung anzunehmen ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls zu beantworten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111624

Dokumentnummer

JJR_19990223_OGH0002_0010OB00185_98G0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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