RS OGH 1999/2/23 1Ob319/98p

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Norm

Verordnung (EWG) Nr 1612/68 des Rates 368R1612 Freizügigkeitsverordnung Art1 Abs1

Rechtssatz

Für die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen sind Kriterien der Fremdbestimmtheit der Arbeit und des unternehmerischen Risikos maßgeblich. Die Arbeitnehmereigenschaft ist für die Inanspruchnahme sozialer und steuerlicher Vergünstigungen im Sinne des Art 7 Abs 2 der Verordnung 1612/68 unverzichtbar; auch die den Familienangehörigen von Arbeitnehmern im Geltungsbereich der Verordnung gewährten sozialen Vergünstigungen setzen einen sachlichen Zusammenhang mit der Arbeitnehmereigenschaft voraus. Eine Erstreckung sozialer Vergünstigungen, die die Verordnung 1612/68 bloß Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen gewährt, kommt auf Kinder von Selbständigen nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111674

Dokumentnummer

JJR_19990223_OGH0002_0010OB00319_98P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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