RS OGH 1999/2/23 4Ob14/99h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1999
beobachten
merken

Norm

UWG §14 A1

Rechtssatz

Ein Rechtsschutzanspruch des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklägers auf Hervorhebung seiner eigenen Produkte gegenüber denen des - zu Recht - unterlassungspflichtigen Konkurrenten besteht nicht. Niemand darf die Gerichte unnütz oder gar unlauter benützen oder ein gesetzliches Verfahren zur Verfolgung eigennütziger nicht schutzwürdiger Ziele ausnützen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111588

Dokumentnummer

JJR_19990223_OGH0002_0040OB00014_99H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten