Norm
UWG §14 A1Rechtssatz
Ein Rechtsschutzanspruch des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklägers auf Hervorhebung seiner eigenen Produkte gegenüber denen des - zu Recht - unterlassungspflichtigen Konkurrenten besteht nicht. Niemand darf die Gerichte unnütz oder gar unlauter benützen oder ein gesetzliches Verfahren zur Verfolgung eigennütziger nicht schutzwürdiger Ziele ausnützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111588Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0040OB00014_99H0000_001