RS OGH 1999/2/23 1N506/99, 7N514/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1999
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Norm

ABGB §273 Abs3 Z3
ABGB §273a
ABGB §865
JN §19

Rechtssatz

Ist ein Ablehnungsantrag seiner Gründe wegen unzulässig, sodaß er zur Frage seines rechtlichen Schicksals keinerlei Beurteilungsspielraum eröffnet, so ist vor der Entscheidung darüber selbst dann kein Genehmigungsverfahren einzuleiten, wenn der Betroffene in der Ablehnungssache prozeßunfähig wäre und nur durch Erklärungen seines Vertreters wirksam handeln könnte. Ein Genehmigungsverfahren hat zu unterbleiben, wenn bei sachlicher Beurteilung der Prozeßhandlung des Betroffenen ein anderer Vertretungsakt als deren Nichtgenehmigung gar nicht denkmöglich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111659

Dokumentnummer

JJR_19990223_OGH0002_00100N00506_9900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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