RS OGH 1999/2/23 1Ob15/99h, 1Ob106/06d, 1Ob147/07k, 1Ob48/10f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1999
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Norm

WRG §117 Abs4

Rechtssatz

Im gerichtlichen Verfahren ist der ex lege von der Finanzprokuratur vertretene Bund Antragsgegner, weil die Bezirksverwaltungsbehörden in Vollziehung des WRG in mittelbarer Bundesverwaltung tätig werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 15/99h
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 15/99h
  • 1 Ob 106/06d
    Entscheidungstext OGH 11.07.2006 1 Ob 106/06d
    Gegenteilig; Beisatz: Diese Aussage ist aber infolge der Andersartigkeit des Kontaminationsschäden betreffenden Kostenersatzverfahrens gemäß § 31 Abs 4 WRG (vergleiche 1 Ob 15/99h, 1 Ob 41/92) auf den hier vorliegenden Fall eines Entschädigungsverfahrens infolge Bestimmung eines Wasserschutzgebiets (gemäß § 34 Abs 4 WRG) nicht übertragbar. (T1)
  • 1 Ob 147/07k
    Entscheidungstext OGH 14.08.2007 1 Ob 147/07k
    Gegenteilig; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Fall eines Entschädigungsanspruchs eines Grundeigentümers auf Grund dessen Verpflichtung, wegen der Durchführung eines Hochwasserschutzprojektes im Hochwasserfall vorübergehend veränderte Abfluss- und Einstauverhältnisse zu dulden. (T2)
  • 1 Ob 48/10f
    Entscheidungstext OGH 10.08.2010 1 Ob 48/10f
    Gegenteilig; Beisatz: Dies gilt bei Kosten der Entsorgungs- und Sanierungsmaßnahmen aufgrund von Grundwasserverunreinigungen gemäß § 31 WRG aber auch dann, wenn die Wasserrechtsbehörde nicht selbst Kostenersatz verlangt, sondern dem Verpflichteten stattdessen aufträgt, sie durch Zahlung an einen Dritten, der mit Maßnahmen gemäß § 31 Abs 3 WRG beauftragt wurde, von ihrer Verbindlichkeit zu befreien. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111544

Im RIS seit

25.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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