RS OGH 1999/2/23 1Ob196/98z, 2Ob347/98p, 4Ob167/09a

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Norm

HGB §384

Rechtssatz

Den Kommissionär treffen weiters Beratungspflichten und Aufklärungspflichten im Rahmen des Interessenwahrungsverhältnisses. Dazu gehört, daß der Kommissionär für einen mangelfreien Zustand des Kommissionsguts zu sorgen, das Gut auf erkennbare Mängel zu prüfen und etwaige Rechte des Kommittenten gegen Transport- oder Lagerunternehmer zu wahren hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 196/98z
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 196/98z
  • 2 Ob 347/98p
    Entscheidungstext OGH 11.03.1999 2 Ob 347/98p
  • 4 Ob 167/09a
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 167/09a
    Vgl; Beisatz: Ein Versteigerungsunternehmen wird im Allgemeinen verpflichtet sein, einen Einlieferer auf objektiv bestehende Zweifel an der Echtheit des Kunstwerks hinzuweisen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111698

Im RIS seit

25.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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