Norm
ZPO §36 Abs1Rechtssatz
Das Rekursgericht vertritt - in Übereinstimmung mit der nunmehr überwiegenden Rechtsprechung (etwa 10 ObS 276/98f und JBl 1997, 466 mwN, aber auch Fucik in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 36 mwN) - die Ansicht, dass ein Antrag einer Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwaltes als Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zum bisherigen Prozessbevollmächtigten anzusehen ist, sofern eine gegenteilige Erklärung - sei es der Partei selbst und/oder ihres bisherigen Prozessbevollmächtigten - nicht vorliegt. Bestehen aufgrund bestimmter Umstände im Einzelfall Zweifel des Prozessgerichtes über den Weiterbestand des bisherigen Prozessvollmachtsverhältnisses, hat es - sei es durch Befragen der Partei und/oder ihres bisherigen Prozessbevollmächtigten - auf Klärung zu dringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1999:RI0000079Im RIS seit
11.11.2010Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010