RS OGH 1999/2/24 13Ra7/99y

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Veröffentlicht am 24.02.1999
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Norm

ZPO §36 Abs1
ZPO §464 Abs3

Rechtssatz

Das Rekursgericht vertritt - in Übereinstimmung mit der nunmehr überwiegenden Rechtsprechung (etwa 10 ObS 276/98f und JBl 1997, 466 mwN, aber auch Fucik in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 36 mwN) - die Ansicht, dass ein Antrag einer Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwaltes als Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zum bisherigen Prozessbevollmächtigten anzusehen ist, sofern eine gegenteilige Erklärung - sei es der Partei selbst und/oder ihres bisherigen Prozessbevollmächtigten - nicht vorliegt. Bestehen aufgrund bestimmter Umstände im Einzelfall Zweifel des Prozessgerichtes über den Weiterbestand des bisherigen Prozessvollmachtsverhältnisses, hat es - sei es durch Befragen der Partei und/oder ihres bisherigen Prozessbevollmächtigten - auf Klärung zu dringen.

Entscheidungstexte

  • 13 Ra 7/99y
    Entscheidungstext OLG Innsbruck 24.02.1999 13 Ra 7/99y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1999:RI0000079

Im RIS seit

11.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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