RS OGH 1999/02/24 9ObA302/98v

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Veröffentlicht am 24.02.1999
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Rechtssatz

Durch die Einberufung zum ordentlichen Präsenzdienst tritt eine Art gesetzlich angeordneter Karenzurlaub ein, weil nach § 4 APSG Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers ruhen. Der ordentliche Präsenzdienst stellt somit eine qualifizierte Abwesenheit vom Dienst dar, die kraft gesetzlicher Anordnung wie Dienstzeit zu behandeln ist.

Entscheidungstexte
  • 9 ObA 302/98v
    Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 ObA 302/98v
    Veröff: SZ 72/36
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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