Durch die Einberufung zum ordentlichen Präsenzdienst tritt eine Art gesetzlich angeordneter Karenzurlaub ein, weil nach § 4 APSG Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers ruhen. Der ordentliche Präsenzdienst stellt somit eine qualifizierte Abwesenheit vom Dienst dar, die kraft gesetzlicher Anordnung wie Dienstzeit zu behandeln ist.