Norm
APSG §8Rechtssatz
Die Anrechnung nach § 8 APSG erfolgt grundsätzlich auf alle Ansprüche, deren Entstehen oder Ausmaß von der Dauer der Dienstzeit abhängig ist, also nicht nur bei gesetzlichen Ansprüchen, sondern auch bei der vertraglich vorgesehenen Vorrückung in höhere Bezüge. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ansprüche auf Einzelvertrag oder Normen kollektiver Rechtsgestaltung beruhen, sofern sie nur von der Dauer der Dienstzeit abhängen bzw nach deren Dauer gestaffelt sind. (hier: Lohntabelle für den Druckvorbereich und Druck zum Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe (Arbeiter) stellt auf die Dauer der Dienstzeit ab.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111503Im RIS seit
26.03.1999Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013