Norm
AEZG §3Rechtssatz
Hinsichtlich des Sockelbetrages (§ 3 AEZG) und des Funktionszuschlages (§ 8 Auslandseinsatzzulage) ergibt sich bereits aus dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut, daß die Auslandseinsatzzulage einen festen Gehaltsbestandteil darstellt, der mangels Ausgleiches eines tatsächlichen Mehraufwandes ungekürzt in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Aber auch keinem der Zuschläge gemäß § 4 Abs 3 AEZG kommt eine Ausgleichsfunktion für im Ausland entstehende besondere Kosten (Mehraufwand) zu. Es handelt sich insoweit vielmehr um (versteckte) Gehaltsbestandteile, welche in die Bemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen einzubeziehen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111748Dokumentnummer
JJR_19990225_OGH0002_0020OB00039_99W0000_001