RS OGH 1999/2/25 2Ob39/99w, 2Ob153/99k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1999
beobachten
merken

Norm

AEZG §3
AEZG §4 Abs3
AEZG §8

Rechtssatz

Hinsichtlich des Sockelbetrages (§ 3 AEZG) und des Funktionszuschlages (§ 8 Auslandseinsatzzulage) ergibt sich bereits aus dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut, daß die Auslandseinsatzzulage einen festen Gehaltsbestandteil darstellt, der mangels Ausgleiches eines tatsächlichen Mehraufwandes ungekürzt in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Aber auch keinem der Zuschläge gemäß § 4 Abs 3 AEZG kommt eine Ausgleichsfunktion für im Ausland entstehende besondere Kosten (Mehraufwand) zu. Es handelt sich insoweit vielmehr um (versteckte) Gehaltsbestandteile, welche in die Bemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen einzubeziehen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111748

Dokumentnummer

JJR_19990225_OGH0002_0020OB00039_99W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten