RS OGH 1999/2/25 6Ob139/98d, 3Ob203/03d, 6Ob122/09y, 8Ob149/10k, 6Ob23/18b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1999
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Norm

EuGVÜ Art17
EuGVÜ Art21
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art27
LGVÜ Art17
LGVÜ Art21

Rechtssatz

Der Begriff "derselbe Anspruch" in Art 21 LGVÜ ist vertragsautonom auszulegen. Es hat nicht nur die früher erhobene Leistungsklage im Sinn des Art 21 LGVÜ Vorrang vor einer späteren Feststellungsklage, sondern auch umgekehrt die frühere (negative) Feststellungsklage vor der späteren Leistungsklage. Von diesem Grundsatz besteht auch keine Ausnahme, wenn das Zweitgericht aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art 17 LGVÜ ausschließlich zuständig ist. Art 17 LGVÜ verdrängt den Art 21 LGVÜ nicht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 139/98d
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 139/98d
  • 3 Ob 203/03d
    Entscheidungstext OGH 28.04.2004 3 Ob 203/03d
    nur: Der Begriff "derselbe Anspruch" in Art 21 LGVÜ ist vertragsautonom auszulegen. (T1); Beisatz: Für die allein maßgebliche vertragsautonome Auslegung sind Fragen des Streitgegenstands nach österr. Recht bedeutungslos. (T2)
  • 6 Ob 122/09y
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 122/09y
    Vgl; Beisatz: Art 27 EuGVVO verlangt unter anderem, dass Klagen „wegen desselben Anspruchs" anhängig gemacht werden. Der EuGH (Rs C-144/86 [Gubisch/Palumbo] Slg 1987, 4861 = EuGHE 1987, 4861; Rs C-406/92 [Tatry/Maciej Rataj] Slg 1994, I-5439 ua; aus jüngerer Zeit Rs C-111/01 [Gantner/Basch] wbl 2003/192) legt diesen Begriff nicht nach dem jeweiligen nationalen Prozessrecht, sondern verordnungsautonom nach dem Zweck der Bestimmung aus und hat dabei die französische Fassung der Bestimmung - und nicht den zitierten deutschen Wortlaut - zugrunde gelegt. Nach der französischen Fassung („demandes ayant le meme objet et la meme cause") ist aber eine Identität des Klagsanspruchs immer schon dann gegeben, wenn Gegenstand und Grundlage der Klagen ident sind. Der EuGH postuliert daher einen weiten Verfahrensgegenstandsbegriff, was regelmäßig als „Kernpunkttheorie" bezeichnet wird. (T3); Beisatz: Ziel der Vertragsauslegung (Art 27 EuGVVO) ist die Vermeidung miteinander unvereinbarer Urteile nach dem Unvereinbarkeitsbegriff des Art 34 Abs 3 EuGVVO (7 Ob 117/01h; 4 Ob 58/03p; 4 Ob 60/05k), also die Vermeidung eines unauflösbaren Widerspruchs der Entscheidungen in den mehreren Verfahren (4 Ob 60/05k). (T4); Beisatz: Es ist entscheidend, ob es im Kernpunkt beider Rechtsstreitigkeiten um dieselbe Frage geht, sodass nach der Logik nur eine einheitliche Entscheidung für beide Parteien möglich ist. (T5); Beisatz: Auf die Formulierung des Klagebegehrens kommt es dabei nicht an (4 Ob 60/05k). (T6); Beisatz: Derselbe Gegenstand liegt nicht in der Identität der Klagebegehren, sondern im gemeinsamen Zweck der Klagen. (T7)
  • 8 Ob 149/10k
    Entscheidungstext OGH 15.07.2011 8 Ob 149/10k
    Auch
  • 6 Ob 23/18b
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 23/18b
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111768

Im RIS seit

27.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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