Norm
ABGB §1330 ARechtssatz
Die persönliche Betroffenheit des einzelnen von einer gegen eine große Zahl von Personen gerichteten ehrverletzenden Äußerung hängt von der Identifizierbarkeit des namentlich nicht genannten Einzelnen ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111732Im RIS seit
27.03.1999Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017