RS OGH 1999/2/25 2Ob27/99f, 2Ob184/08k, 2Ob277/08m, 2Ob167/10p, 6Ob115/11x, 17Ob29/11f, 5Ob227/11k,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1999
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Norm

ZPO §228 BIaa
ZPO §228 G

Rechtssatz

Auch bei einem positiven Feststellungsurteil muss im Folgeprozess neuerlich geprüft werden, ob der geltend gemachte Schaden von der Ersatzpflicht umfasst ist, also sowohl ob er kausal auf den Unfall, hinsichtlich dessen die Ersatzpflicht festgestellt wurde, zurückzuführen ist, als auch, ob es sich um einen Schaden handelt, hinsichtlich dessen der Schädiger ersatzpflichtig ist, also etwa ob bei leichtem Verschulden positiver Schaden vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 27/99f
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 2 Ob 27/99f
  • 2 Ob 184/08k
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 2 Ob 184/08k
    nur: Auch bei einem positiven Feststellungsurteil muss im Folgeprozess neuerlich geprüft werden, ob der geltend gemachte Schaden von der Ersatzpflicht umfasst ist, also insbesondere ob er kausal auf den Unfall, hinsichtlich dessen die Ersatzpflicht festgestellt wurde, zurückzuführen ist. (T1)
  • 2 Ob 277/08m
    Entscheidungstext OGH 15.10.2009 2 Ob 277/08m
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach die Ursächlichkeit des haftungsbegründenden Verhaltens für den geltend gemachten Schaden erst im Leistungsprozess zu prüfen ist, bezieht sich auf den Zusammenhang zwischen einem konkreten Schaden und dem schädigenden Ereignis, nicht aber auf den Kausalzusammenhang zwischen einer Vertragsverletzung und dem (potentiell) schädigenden Ereignis. Dieser Zusammenhang ist schon im Feststellungsprozess zu prüfen. (T2)
    Beisatz: Hier: Kausalzusammenhang zwischen schuldhafter Vertragsverletzung und einer Bauverzögerung oder der endgültigen Versagung einer baubehördlichen Bewilligung als potentiell schädigendes Ereignis. (T3)
  • 2 Ob 167/10p
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 2 Ob 167/10p
    Auch; nur T1; Beisatz: Das Feststellungsurteil entfaltet für die Unfallskausalität der im Leistungsprozess geltend gemachten Schäden noch keine Bindungswirkung. (T4)
    Beisatz: Folgen mehrere Leistungsprozesse, so findet die Prüfung der Unfallskausalität ? bezogen auf den jeweils geltend gemachten Schaden ? in jedem einzelnen dieser Prozesse statt. (T5)
  • 6 Ob 115/11x
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 115/11x
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 17 Ob 29/11f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 17 Ob 29/11f
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 227/11k
    Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 227/11k
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Mit einem Feststellungsurteil wird die Ersatzpflicht des Haftenden festgelegt, nicht aber, welche künftigen Schäden von ihm zu ersetzen sind. Vielmehr muss im folgenden Leistungsprozess geprüft werden, ob der dort geltend gemachte Schaden von der Ersatzpflicht umfasst ist, insbesondere also, ob das haftungsbegründende Verhalten für den Schaden ursächlich war. (T6)
    Beisatz: Nicht präjudizielle Feststellungen können keine Bindungswirkung entfalten. (T7)
  • 2 Ob 113/11y
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 113/11y
    nur T1; Beis wie T4
  • 8 ObA 26/13a
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 8 ObA 26/13a
    Auch; nur T1; Beisatz: Der rechtskräftig entschiedene Anspruch ist bedingendes Rechtsverhältnis für den weiteren Anspruch. (T8)
  • 1 Ob 97/13s
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 1 Ob 97/13s
    Vgl; nur T1; Beis wie T6
  • 2 Ob 48/14v
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 2 Ob 48/14v
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Treppenlift. (T9)
  • 2 Ob 221/18s
    Entscheidungstext OGH 24.06.2019 2 Ob 221/18s
    nur T1; Beis wie T6
  • 1 Ob 144/19m
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 1 Ob 144/19m
    Beis wie T4
  • 1 Ob 177/19i
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 1 Ob 177/19i
    Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einer unrichtigen Aufklärung eines Gerichtskommissärs. (T10)
  • 1 Ob 48/20w
    Entscheidungstext OGH 28.04.2020 1 Ob 48/20w
    Auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 80/20h
    Entscheidungstext OGH 06.08.2020 2 Ob 80/20h
    Vgl; Beis wie T6
  • 1 Ob 189/20f
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 189/20f
    Auch; Beis wie T6
  • 9 Ob 40/21d
    Entscheidungstext OGH 28.07.2021 9 Ob 40/21d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111722

Im RIS seit

27.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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