Norm
ABGB §1167Rechtssatz
Von der Bauüberwachungspflicht und Bauaufsichtspflicht des Architekten ist die Koordinierungspflicht des Werkbestellers zu unterscheiden. Die Koordinationspflicht dient der Sicherstellung einer sachgerechten Gesamtplanung. Dabei müssen die einzeln aufeinander aufbauenden Leistungen derart abgestimmt werden, dass die Vorleistung eine taugliche Grundlage für die Nachfolgeleistung darstellt. Überantwortet der Besteller die Koordinationspflicht einem Architekten, so hat er für dessen Verschulden nach § 1313a einzustehen beziehungsweise sich das Gehilfenverschulden als Mitverschulden im Sinne des § 1304 zuzurechnen zu lassen, weil er dem Werkunternehmer gegenüber zur Koordinierung verpflichtet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111710Im RIS seit
27.03.1999Zuletzt aktualisiert am
19.10.2012