Norm
GmbHG §49Rechtssatz
Die Satzungsänderung einer Gesellschaft mbH, mit der ein Aufgriffsrecht Satzungsbestandteil werden soll, bedarf der Notariatsaktsform. Die notarielle Beurkundung reicht nicht aus. Der Formmangel kann nicht durch einseitige Gesellschaftererklärungen, sondern nur durch einen formgerechten Generalversammlungsbeschluß saniert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111739Im RIS seit
27.03.1999Zuletzt aktualisiert am
17.12.2018