RS OGH 1999/2/25 6Ob241/98d, 6Ob23/99x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1999
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Norm

GmbHG §49
GmbHG §76

Rechtssatz

Die Satzungsänderung einer Gesellschaft mbH, mit der ein Aufgriffsrecht Satzungsbestandteil werden soll, bedarf der Notariatsaktsform. Die notarielle Beurkundung reicht nicht aus. Der Formmangel kann nicht durch einseitige Gesellschaftererklärungen, sondern nur durch einen formgerechten Generalversammlungsbeschluß saniert werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 241/98d
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 241/98d
  • 6 Ob 23/99x
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 23/99x
    Vgl auch; Beisatz: Die Beurkundung satzungsändernder Gesellschafterbeschlüsse kann nur durch ein notarielles Protokoll gemäß § 87 NO erfolgen. Diese Beurkundung durch einen Notariatsakt ist nur bei einer Willensübereinstimmung aller Gesellschafter möglich. Ein nur von den Mehrheitsgesellschaftern gefaßter Beschluß, über den ein Notariatsakt aufgenommen wurde, ersetzt nicht eine Generalversammlung und kann auch nicht als ein im Umlaufweg gefaßter Generalversammlungsbeschluß qualifiziert werden, setzte doch dieser die schriftliche Zustimmung aller Gesellschafter zum Inhalt des Gesellschafterbeschlusses oder doch jedenfalls zur schriftlichen Abstimmung voraus (§ 34 GmbHG). (T1); Veröff: SZ 72/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111739

Im RIS seit

27.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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