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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der S, (geboren 1974), vertreten durch Dr. Günther Romauch und Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 7. Februar 2000, Zl. St 006/00, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. Dezember 1999 wurde gegen die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen und die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Dieser Bescheid der Erstbehörde wurde der Beschwerdeführerin laut der von ihr dagegen erhobenen Berufung am 30. Dezember 1999 zugestellt.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 7. Februar 2000 wurde der gegen den Erstbescheid gerichteten Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der Erstbescheid bestätigt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
1. Im Grund des § 40 Abs. 2 FrG trat die Durchsetzbarkeit des vorliegenden Aufenthaltsverbots mit der Erlassung des Erstbescheides am 30. Dezember 1999 ein. Die dreijährige Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes - die mit dem Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen begann (§ 39 Abs. 2 FrG) - ist somit mittlerweile abgelaufen. In einem solchen Fall ist die Beschwerde nach der hg. Rechtsprechung wegen des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zu der im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGG erfolgten Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs ausführt, dass ein in der Vergangenheit verhängtes Aufenthaltsverbot als "sogenannter Sichtvermerksversagungsgrund" releviert werden könnte, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein bereits abgelaufenes Aufenthaltsverbot keinen Grund für die Versagung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels im Sinn des § 10 FrG darstellt. (Vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 3. März 2004, Zl. 2000/18/0231, mwH.)
2. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 28. September 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000180059.X00Im RIS seit
02.12.2004